Der Bundesgerichtshof hat in einer Leitsatzentscheidung die Vorgaben zu den zeitlichen Maßstäben konkretisiert, die von der ärztlichen Aufklärung bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Einwilligung durch den Patienten gelten (Az. VI ZR 375/21).
Im Streitfall verlangte der klagende Patient Schadenersatz von einer Klinik wegen einer missglückten Ohren- und Nasenoperation, bei der eine Hirnblutung aufgetreten war. Sein Aufklärungsgespräch hatte er drei Tage vorher, das Formular zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff unterzeichnete er direkt im Anschluss an das Aufklärungsgespräch.
Patienten haben einen Anspruch darauf, rechtzeitig vor einem Eingriff vom Arzt über die möglichen Risiken aufgeklärt zu werden – ein Mindestabstand zwischen Gespräch und Einwilligung muss aber nicht eingehalten werden. Wie schnell ein Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung seine Entscheidung treffe, sei grundsätzlich „seine Sache“, so der Bundesgerichtshof. Sehe sich der Patient gleich nach dem Aufklärungsgespräch „zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen“. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so könne er von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Aufklärungsgespräch ärztlicherseits erbetenen – Einwilligung zunächst absehen.
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© TREUHAND Steuerberatungsges. mbH [Stand: 19.01.2023 ]
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